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ERBRECHT & VERMÖGENSNACHFOLGE2017-03-14T10:41:03+00:00

Erbrecht, Vererben, Übertragung, Schenkung.
Die Nachfolgeregelung und Vermögenssicherung

Jedes Jahr werden Vermögen im Wert von mehreren Milliarden Euro vererbt. Vermögen, das oftmals das Resultat erfolgreichen Wirtschaftens einer oder mehrerer Generationen ist. Im Erbfall soll das Vermögen weitestgehend erhalten bleiben, d.h. auch steuerlich optimiert übertragen werden. Gleichzeitig sollen nicht selten sinnvolle Aufteilungen vorgenommen werden. Es gibt aber auch eine ganze Reihe von guten Gründen, Vermögen bereits mit „warmer Hand“ an die nächste Generation weiterzugeben – die vorweggenommene Erbfolge.

Bei Unternehmern geht es um die rechtzeitige und dem Unternehmen angepasste, das heißt seinen Bestand sichernde Unternehmensnachfolge. Wer keine eigenen Regelungen für seine Nachfolge trifft, der wird nach den gesetzlichen Bestimmungen beerbt. Die gesetzlichen Bestimmungen treffen oftmals nicht die Vorstellungen des Erblassers oder widersprechen diesen sogar. Gerade bei größeren privaten und betrieblichen Vermögen ist daher eine aktive Nachfolgegestaltung dringend zu empfehlen.

Wer keine eigenen Regelungen für seine Nachfolge trifft, der wird nach den gesetzlichen Bestimmungen beerbt.

Der Erbfall (Erbrecht):

Hat der Erblasser keine Anordnungen (Testament / Erbvertrag) getroffen, dann schreibt das Gesetz vor, wer was erhält.

Häufige Fragen:

  • Wer wird mit welcher Quote Erbe?
  • Wer hat Pflichtteilsansprüche?
  • Welche früheren Zuwendungen wirken sich wie aus?
  • Wer ist für die Bestattung zuständig?

Auch wenn der Erblasser ein Testament errichtet hat, stellen sich viele Fragen:

  • Ist das Testament wirksam?
  • Ist das Testament klar und widerspruchsfrei? Kann oder muss man es auslegen und wenn ja: wie?
  • Soll ich ausschlagen oder annehmen?
Erbrecht

Die Nachfolgegestaltung

Bei privatschriftlichen Testamenten ist die Einschaltung eines Notars entbehrlich. Hier genügt die qualifizierte Beratung eines Anwalts und die anschließende eigenhändige handschriftliche Erstellung des Textes samt dessen Unterzeichnung. Immer häufiger wird der Anwalt aber auch neben dem Notar in die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen einbezogen. Notar und Anwalt haben in diesem Kontext ganz unterschiedliche Funktionen, weshalb die parallele Beauftragung sinnvoll ist. Gerade bei größeren Vermögen (v.a. bei Unternehmen) muss auch der Steuerberater einbezogen werden.

Nur der Hinweis sei hier angebracht, dass bei Unternehmen nicht unbedingt ein Familienmitglied als Nachfolger installiert werden muss. Der mit dem Unternehmen verbundene Wert kann natürlich auch bei Einsetzung eines nicht zur Familie gehörenden Nachfolgers für die Erben gesichert werden.

Erbrecht

Die vorweggenommene Erbfolge

Eine Möglichkeit der Nachfolgegestaltung ist die vorweggenommene Erbfolge, also die Übertragung von Vermögensgegenständen zu Lebzeiten – ein Spezialfall ist die Unternehmensnachfolge. Diese Vorgehensweise kann aus vielen Gründen sinnvoll sein:

  • mehrfache Ausnutzung von Steuerfreibeträgen
  • Vermeidung von höheren Steuern, weil sich die künftigen Wertsteigerungen nicht mehr steuererhöhend auswirken
  • Absicherung der Unternehmensexistenz durch rechtzeitige Übergabe an einen qualifizierten Nachfolger

In diesem Zusammenhang ist oftmals auch das Thema „Stiftung“ zu besprechen. Zur Absicherung der eigenen Bedürfnisse und Rechte wird häufig der Nießbrauch vorbehalten. Für das schadlose Erreichen der gesetzten Ziele ist es von entscheidender Bedeutung, die relevanten gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Regelungen zu kennen und einzusetzen.

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Testamentsvollstreckung

Eine weitere Möglichkeit der Absicherung des Erblasserwillens ist die Testamentsvollstreckung, also die Einschaltung eines Testamentsvollstreckers, der entweder „nur“ für die Umsetzung des Testamentes oder für einen längeren Zeitraum (z.B. bis zur Erreichung eines bestimmten Alters des/der Erben) für die Verwaltung des Nachlasses eingesetzt wird.

Streitigkeiten lassen sich auch bei den größten Bemühungen nicht immer vermeiden. Jedoch finden auch im Bereich Erbrecht alternative Verfahren der Konfliktlösung zunehmend Beachtung, wie z.B. das Schiedsgericht, das Schiedsgutachten oder die Mediation.

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